§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist,
Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse
oder
wegen der ethnischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion
oder
Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters
oder
der sexuellen Identität
zu
verhindern oder zu
beseitigen.