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Zivilrecht
Auch im allgemeinen Zivilrecht, bei
der Begründung,
Durchführung und
Aufhebung von Verträgen,
sind
Diskriminierungen
aus einem der im
Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich
unzulässig
Das betrifft jedoch
nur
den Abschluss von so genannten Massengeschäften (die ohne
Ansehen
der Person
abgeschlossen werden)
und privatrechtliche Versicherungsverträge.
Darüber
hinaus ist aus
Gründen der „Rasse“ oder ethnischen
Herkunft
auch bei
der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse
(§
2 Abs.1
Nr. 5 bis 8 AGG)
eine Benachteiligung unzulässig
(§
19 Absatz 2 AGG).
Keine
Anwendung
finden Diskriminierungsverbote auf
familien-
und
erbrechtliche Schuldverhältnisse
(§
19 Absatz 4),
sowie
Schuldverhältnisse,
bei denen ein besonderes
Nähe- oder
Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer
Angehörigen
begründet wird;
dies gilt auch für das Mietrecht,
wenn die Parteien oder ihre Angehörigen
auf
demselben Grundstück wohnen
(§
19 Absatz 5).
Die Vermietung
von nicht mehr als 50 Wohnungen
ist in der Regel kein
Massengeschäft im Sinne des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Liegt
objektiv
eine
Benachteiligung vor,
kann diese im Einzelfall gerechtfertigt, d. h.
erlaubt sein.
Gerechtfertigt sind
Ungleichbehandlungen aus sachlichen Gründen
Abwehr von
Gefahren
(§
20 AGG).
Bei
privatrechtlichen
Versicherungsverträgen ist eine
Ungleichbehandlung aufgrund des
Geschlechts zulässig,
wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor
bei der
versicherungsmathematischen Risikobewertung ist.
Das
entsprechende Datenmaterial und die Berechnung müssen
offengelegt
werden.
Kosten von Schwangerschaft und Entbindung dürfen nicht
zu
unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen,
sie
müssen vielmehr zwingend geschlechtsneutral verteilt werden
(§
20 Absatz 2 AGG)..
Bei
einer
ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung hat
der Benachteiligte einen
Beseitigungs-,
Unterlassungs- und materiellen/immateriellen Schadensersatzanspruch,
der jeweils innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
geltend gemacht
werden muss
(§
21 AGG).
Bezug: einer
Frist von zwei Monaten,
inweit die
Fristsetzung - Kollision mit anderen Gesetzen -
Rechtsbestand
hat bleibt abzuwarten !
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