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Was soll er denn 
einmal werden?



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Zivilrecht

Auch im allgemeinen Zivilrecht, bei der Begründung,
Durchführung und Aufhebung von Verträgen,
sind Diskriminierungen
aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig



§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21 Ansprüche


Das betrifft jedoch nur

     den Abschluss von so genannten Massengeschäften (die ohne Ansehen der Person                        abgeschlossen werden)

     und privatrechtliche Versicherungsverträge.

Darüber hinaus ist aus Gründen der „Rasse“ oder ethnischen Herkunft
auch bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger
zivilrechtlicher Schuldverhältnisse
(§ 2 Abs.1 Nr. 5 bis 8 AGG)
 eine Benachteiligung unzulässig
(§ 19 Absatz 2 AGG).


Keine Anwendung finden Diskriminierungsverbote auf

familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse
(§ 19 Absatz 4), sowie


Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes
Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer
Angehörigen begründet wird;
dies gilt auch für das Mietrecht,
wenn die Parteien oder ihre Angehörigen
auf demselben Grundstück wohnen
(§ 19 Absatz 5).
Die Vermietung von nicht mehr als 50 Wohnungen
ist in der Regel kein Massengeschäft im Sinne des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.


Liegt objektiv eine Benachteiligung vor,
kann diese im Einzelfall gerechtfertigt, d. h. erlaubt sein.
Gerechtfertigt sind Ungleichbehandlungen aus sachlichen Gründen
Abwehr von Gefahren
(§ 20 AGG).


Bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen ist eine
Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zulässig,
wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der
versicherungsmathematischen Risikobewertung ist.
Das entsprechende Datenmaterial und die Berechnung müssen offengelegt werden.
Kosten von Schwangerschaft und Entbindung dürfen nicht
zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen,
sie müssen vielmehr zwingend geschlechtsneutral verteilt werden
(§ 20 Absatz 2 AGG)..


Bei einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung hat
der Benachteiligte einen
Beseitigungs-, Unterlassungs- und materiellen/immateriellen Schadensersatzanspruch, der jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden muss
(§ 21 AGG).

Anmerkung:
Bezug: einer Frist von zwei Monaten,
inweit die Fristsetzung - Kollision mit anderen Gesetzen -
Rechtsbestand hat bleibt abzuwarten !