Versicherbarkeit
Die Versicherungsbranche, die
durch einige Vorschriften des
AGG
gleichfalls betroffen ist, reagiert
inzwischen durch das Angebot spezieller Policen (so genannter Liability
Employment Practices).
In Anlehnung an US-amerikanische Vorbilder
sollen sich Arbeitgeber gegen das Risiko einer Inanspruchnahme durch
Mitarbeiter und Bewerber wegen Verletzung des AGG – insbesondere
bei Ansprüchen nach § 15
des Gesetzes – versichern
können.
Anmerkung:
In wie weit Versicherungsschutz (grob fahrlässig) greift, ist
ungewiss !
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