alle Vereinbarungen,
die gegen
Diskriminierungsverbote verstoßen,
sind Gesetzwidrig und somit unwirksam !
(§
7 Absatz 2 AGG).
Diese
Rechtsfolge ergibt sich bereits aus §
134 BGB in Verbindung
mit der
jeweils verletzten Norm
des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Ungleichbehandlung:
Beschäftigte
dürfen nicht
wegen eines in §
1 AGG
genannten Grundes benachteiligt werden;
Bestimmungen
in Vereinbarungen,
die
gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG Absatzes
1 verstoßen,
sind
unwirksam.
Der
Arbeitgeber kann jedoch einwenden,
dass die Ungleichbehandlung
im
Einzelfall gerechtfertigt
ist ,
(§§
5, 8, 9,
10
AGG).
so kann eine
unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein,
wenn dadurch
auf
angemessene Weise
eine bestehende
Diskriminierung beseitigt wird.
Ein
absoluter Vorrang der geschützten Gruppe ist
dabei jedoch
ausgeschlossen.
Eine
unterschiedliche Behandlung,
wegen
des Geschlechts,
ist nur
zulässig,
wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden
Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine unverzichtbare Voraussetzung
geschlechtspezifisch, für die Tätigkeit ist,
z. B.
Einstellung einer Tänzerin
(§
8 Absatz 1 AGG).
Für diesen Einwand
trägt der Arbeitgeber im Prozess
die
Darlegungs- und Beweislast (§
22 AGG).
Unterschiedliche
Behandlungen
wegen
der Religion oder Weltanschauung
sind ebenfalls nur in Ausnahmen zulässig (§ 9 AGG).
So wird es keine verbotene
Diskriminierung darstellen,
wenn ein Moslem nicht als Leiter eines
katholischen Kindergartens eingestellt wird.
(§ 9 AGG).
Dies entspricht
auch der
bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht
bei so genannten
Tendenzbetrieben.
Altersbedingte
Ungleichbehandlungen
können gerechtfertigt werden,
wenn sie objektiv
angemessen sind
und ein legitimes Ziel verfolgen,
(§
10 AGG).
Beschwerderecht:
Liegen
ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor,
hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht
(§
13 AGG).
Unterbindung:
Der
Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten,
die gegen das
Benachteiligungsverbot verstoßen,
die geeigneten,
erforderlichen und
angemessenen
Maßnahmen
zur Unterbindung der Benachteiligung ,
(§
12 Absatz 3 AGG)
und bei einer
Benachteiligung durch Dritte
Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter ergreifen.
(§
12
Absatz 4 AGG).
Leistungsverweigerungsrecht:
Bei
Belästigungen kann darüber hinaus
ein Leistungsverweigerungsrecht
bestehen:
Ergreift der
Arbeitgeber
keine oder
ungeeignete Maßnahmen,
um
eine Belästigung zu beenden,
so kann
der Arbeitnehmer die Leistung
verweigern,
wenn und soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist
(§
14 AGG).
Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.
Schadensersatzanspruch
Der
Mitarbeiter hat einen Schadensersatzanspruch
(§
15 Absatz 1),
der
sich auf Ersatz von Vermögensschäden richtet.
Hier trifft den
Arbeitgeber die Beweislast,
dass auf seiner Seite kein Verschulden
vorlag.
Entschädigungsanspruch:
Der
Mitarbeiter hat auch einen
vom Verschulden des Arbeitgebers
unabhängigen Entschädigungsanspruch,
(§
15 Absatz 2 AGG),
der, bei
Nichtvermögensschäden
einen angemessenen Ausgleich in Geld
für die
erlittene Ungleichbehandlung vorsieht.
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs
richtet sich
nach der Art und Schwere der Interessensschädigung,
dem Anlass und den Beweggründen des Arbeitgebers,
der Dauer,
dem Grad
des Verschuldens des Arbeitgebers,
sowie danach,
ob es sich um einen
Wiederholungsfall handelt.
Fristen:
Für
die Geltendmachung des Schadensersatz- und des
Entschädigungsanspruchs
gilt eine Frist von zwei Monaten
(§
15 Absatz 4 AGG).
Zuständig sind die
Arbeitsgerichte
(§ 61b ArbGG).
Anspruch:
Bei
einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
(§
7 AGG)
besteht kein
Anspruch auf Einstellung,
Berufsausbildung oder
beruflichen Aufstieg
(§
15 Absatz 6 AGG).
Masregelungsverbot:
Der Arbeitgeber
darf Beschäftigte nicht
wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen
(§
16 AGG).
Klagerecht:
Des Betroffenen,
und soweit
ein Betriebsrat besteht oder(und
eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten
ist,
haben diese bei groben Verstößen des Arbeitgebers
ein eigenes
Klagerecht,
und zwar auch
ohne Zustimmung des Betroffenen
(§
17 Absatz
2 AGG).
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