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Arbeitsrecht
Grundsatz
Ungleichbehandlung
Beschwerderecht
Unterbindung
Leistungsverweigerungsrecht
Schadensersatzanspruch
Entschädigungsanspruch
Fristen
Anspruch
Masregelungsverbot
Klagerecht

Grundsatz
alle Vereinbarungen,
die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen,
sind Gesetzwidrig und somit unwirksam !

(§ 7 Absatz 2 AGG).

Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 134 BGB in Verbindung
mit der jeweils verletzten Norm

des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Ungleichbehandlung:

Beschäftigte dürfen nicht
wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden;

Bestimmungen in Vereinbarungen,
die gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG Absatzes 1 verstoßen,
sind unwirksam.

Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden,
dass die Ungleichbehandlung
im Einzelfall gerechtfertigt
ist ,
§ 5, 8, 9, 10 AGG).
so kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein,
wenn dadurch
auf angemessene Weise
eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird.

Ein absoluter Vorrang der geschützten Gruppe ist
dabei jedoch ausgeschlossen.

Eine unterschiedliche Behandlung,
wegen des Geschlechts,
ist nur zulässig,
wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine unverzichtbare Voraussetzung
geschlechtspezifisch, für die Tätigkeit ist,
z. B. Einstellung einer Tänzerin
(§ 8 Absatz 1 AGG).

Für diesen Einwand
trägt der Arbeitgeber im Prozess
die Darlegungs- und Beweislast (§ 22 AGG).

Unterschiedliche Behandlungen
wegen der Religion oder Weltanschauung
sind ebenfalls nur in Ausnahmen zulässig (§ 9 AGG).
So wird es keine verbotene Diskriminierung darstellen,
wenn ein Moslem nicht als Leiter eines katholischen Kindergartens eingestellt wird.
(§ 9 AGG).
Dies entspricht auch der bereits bestehenden Rechtslage im Arbeitsrecht
bei so genannten Tendenzbetrieben.

Altersbedingte Ungleichbehandlungen
können gerechtfertigt werden,
wenn sie objektiv angemessen sind
und ein legitimes Ziel verfolgen,
(§ 10 AGG).

Beschwerderecht:

Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor,
hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht
(§ 13 AGG).

Unterbindung:

Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten,
die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen,
die geeigneten,
erforderlichen und
angemessenen Maßnahmen
zur Unterbindung der Benachteiligung ,
(§ 12 Absatz 3 AGG)

und bei einer Benachteiligung durch Dritte
Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter ergreifen.
(§ 12 Absatz 4 AGG).

Leistungsverweigerungsrecht:

Bei Belästigungen kann darüber hinaus
ein Leistungsverweigerungsrecht bestehen:

Ergreift der Arbeitgeber
keine oder ungeeignete Maßnahmen,
um eine Belästigung zu beenden,
so kann der Arbeitnehmer die Leistung verweigern,
wenn und soweit dies zu seinem Schutz erforderlich ist
(§ 14 AGG).
Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt bleibt in diesem Fall bestehen.

Schadensersatzanspruch

Der Mitarbeiter hat einen Schadensersatzanspruch
(§ 15 Absatz 1),
der sich auf Ersatz von Vermögensschäden richtet.

Hier trifft den Arbeitgeber die Beweislast,
dass auf seiner Seite kein Verschulden vorlag.

Entschädigungsanspruch:

Der Mitarbeiter hat auch einen
vom Verschulden des Arbeitgebers
unabhängigen Entschädigungsanspruch,
(§ 15 Absatz 2 AGG),
der, bei Nichtvermögensschäden
einen angemessenen Ausgleich in Geld
für die erlittene Ungleichbehandlung vorsieht.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich
nach der Art und Schwere der Interessensschädigung,
dem Anlass und den Beweggründen des Arbeitgebers,
der Dauer,
dem Grad des Verschuldens des Arbeitgebers,
sowie danach,
ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt.

Fristen:

Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und des Entschädigungsanspruchs
gilt eine Frist von zwei Monaten
(§ 15 Absatz 4 AGG).
Zuständig sind die Arbeitsgerichte
(§ 61b ArbGG).

Anspruch:

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
(§ 7 AGG)
besteht kein Anspruch auf Einstellung,
Berufsausbildung oder
beruflichen Aufstieg
(§ 15 Absatz 6 AGG).

Masregelungsverbot:

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht
wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen
(§ 16 AGG).

Klagerecht:

Des Betroffenen,
und soweit ein Betriebsrat besteht oder(und
eine Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist,
haben diese bei groben Verstößen des Arbeitgebers
ein eigenes Klagerecht,
und zwar auch ohne Zustimmung des Betroffenen
(§ 17 Absatz 2 AGG).



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