BUNDESARBEITSGERICHT
Urteil
vom 15.2.2005, 9 AZR 635/03
Diskriminierung wegen
Schwerbehinderung
Leitsätze
1.
Gegen die Regelung in § 81 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Satz 1 SGB IX
(juris
SGB 9), nach der ein wegen seiner Schwerbehinderung diskriminierter
Bewerber, der auch bei benachteiligungsfreier Auswahl die Stelle nicht
erhalten hätte, Anspruch auf Entschädigung von bis zu
drei
Monatsentgelten hat, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.
Die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 81 Abs 2 Satz 2 Nr 4
SGB
IX zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen
Diskriminierung
setzt nicht die Angabe einer bestimmten Forderungshöhe voraus.
3.
Der schwerbehinderte Bewerber kann eine Beweislastverschiebung
herbeiführen. Voraussetzung ist, dass er Hilfstatsachen
darlegt
und ggf. unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung wegen der
Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen.
4.
Steht fest, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung
entgegen § 81 Abs 1 Satz 4 SGB IX nicht über die
eingegangene
Bewerbung eines bestimmten schwerbehinderten Menschen unterrichtet hat,
so ist dessen Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft zu
vermuten.
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts
Bremen vom 9. September 2003 - 1 Sa 77/03 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die
Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die
Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger
eine
Entschädigung zu zahlen hat, weil sie ihn bei der
Begründung
eines Arbeitsverhältnisses wegen seiner Schwerbehinderung
benachteiligt hat.
Die
beklagte Stadtgemeinde betrieb als nicht rechtsfähigen
Eigenbetrieb das Zentralkrankenhaus B. Bei ihr gilt - auch in den
Eigenbetrieben - eine Integrationsvereinbarung vom 19. Dezember 2001.
Soweit schwerbehinderte Stellenbewerber mangels Eignung nicht zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen werden, ist danach die
Entscheidung mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern
und
den schwerbehinderten Bewerbern Gelegenheit zu einem
Vorstellungsgespräch zu geben, soweit die Bewerbung nicht
schon
auf Grund der schriftlichen Unterlagen offensichtlich nicht in Betracht
kommt. Die Vereinbarung enthält zudem umfassende
Unterrichtungs-
und Beratungspflichten, soweit sich um eine Stelle schwerbehinderte
Menschen bewerben und die Schwerbehindertenvertretung mit der
Entscheidung über deren Bewerbung nicht einverstanden ist. Das
gilt allerdings nur, soweit die gesetzliche
Beschäftigungsquote
nicht erfüllt wird.
In
den B Nachrichten vom 2. Februar 2002 schrieb die Beklagte für
das
Zentralkrankenhaus B eine Stelle als
Stationssekretärin/-sekretär mit einer Stellenanzeige
aus,
die auszugsweise wie folgt lautet:
“Zum
nächstmöglichen Termin suchen wir eine/n
Stationssekretärin/-sekretär
-
Teilzeitbeschäftigung möglich -
Sie
werden als Ansprechpartner/in für
Ärzte/Ärztinnen,
Pflegepersonal und Patienten/-innen auf einer der Stationen eingesetzt.
Neben den medizinischen Schreibarbeiten sollen Sie die
Mitarbeiter/innen von administrativen Arbeiten, wie zum Beispiel
Telefondienst, Terminplanung und vielem mehr entlasten. Sie werden die
Krankenakten führen und die medizinischen Leistungen in die
EDV
eingeben. Für die Bewältigung der Aufgaben
benötigen Sie
Organisationstalent und Fingerspitzengefühl ebenso wie die
Fähigkeit, in hektischen Zeiten einen 'kühlen Kopf'
zu
bewahren.
Sie
sollten über eine Ausbildung als Arzthelfer/in oder
vergleichbare
Erfahrungen im medizinischen Bereich verfügen. Gute
Schreibmaschinenkenntnisse sowie Erfahrung im Umgang mit der EDV setzen
wir voraus.
Schwerbehinderte haben bei im
wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung den
Vorrang.
Ihre aussagefähige
schriftliche Bewerbung richten Sie bitte an das
Zentralkrankenhaus B
- Personalabteilung -
...”
Mit Schreiben vom 4. Februar
2002 bewarb sich der Kläger um die Stelle. Das Schreiben
lautet:
“Sehr geehrte Damen
und Herren,
ich
möchte mich um die ausgeschriebenen Arbeitsstelle in Ihrer
Einrichtung bewerben. Zusätzlich zu der nachfolgend
beschriebenen
Qualifizierung möchte ich auf mein Examen in der Altenpflege
hinweisen. Diesen Beruf kann ich aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr ausüben, bin aber selbstverständlich
bereit meine
gesammelten, pflegerischen Erfahrungen in meinen neuen Aufgabenbereich
einfließen zu lassen.
Im
Rahmen einer beruflichen Reha-Maßnahme habe ich am 18.04.01
meine
Ausbildung zum Medizinischen Dokumentationsassistenten beendet und mit
der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen.
Hier eine Aufstellung meines
aktuellen Leistungsstandes:
• Kenntnisse in der
Medizinischen Dokumentation
• mathematische und
statistische Grundkenntnisse
• EDV-Erfahrung mit
den Betriebssystemen Windows 98 bzw. Windows NT 4.0
•
Anwendungsprogramme Access, Word, Excel, Powerpoint und Outlook
• professionelle
Datenerfassung
•
Datenbank-/Softwarepflege
• medizinische
Fachterminologie (inkl. Englische Terminologie)
•
Internet-Recherchen in medizinischen Datenbanken (vornehmlich in DIMDI)
Während meiner
Ausbildung habe ich auch zwei Berufspraktika absolviert:
Im
ersten Schuljahr ein sechswöchiges Praktikum im J, B. Dort
habe
ich Erfahrungen in der Aufnahme bzw. im Archiv gesammelt.
Im
zweiten Ausbildungsjahr ein dreimonatiges Praktikum im Gesundheitsamt
B, eingesetzt war ich während dieser Zeit im Projekt
‚elektronische Fallakte‘ und habe das Programm
Albis on
Windows für die medizinische Ambulanz konzeptioniert. In
diesem
zuletzt erwähnten Projekt konnte ich mein Talent zum kreativen
und
selbständigen Arbeiten unter Beweis stellen.
Anschließend
möchte ich noch auf eine anerkannte Schwerbehinderung
hinweisen.
Diese schränkt mich körperlich leicht ein,
lässt sich
aber durch meine engagierte Arbeitsauffassung kompensieren.
Über einen
Terminvorschlag für ein Vorstellungsgespräch
würde ich mich sehr freuen.”
Die
Beklagte lud den Kläger nicht zu einem
Vorstellungsgespräch
ein. Unter dem 12. März 2002 lehnte sie seine Bewerbung mit
einem
Schreiben ab, das auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
“Sehr geehrter Herr
R,
zunächst
danken wir Ihnen für Ihr Vertrauen, das Sie uns mit der
Überlassung Ihrer Bewerbungsunterlagen erwiesen haben.
Über
das vielfache Interesse, das unsere Anzeige fand, haben wir uns
gefreut. Die sorgfältige Sichtung aller uns zugegangenen
Bewerbungsunterlagen hat daher einige Zeit erfordert.
Es
ist auch für uns eine unangenehme Situation, vielen
interessierten
Bewerbern/-innen absagen zu müssen. Die Entscheidung ist uns
nicht
leicht gefallen. Da wir nur einen Arbeitsplatz zu vergeben hatten,
bleibt uns - wie auch in Ihrem Falle - keine andere Wahl.
Für Ihre weiteren
beruflichen Pläne wünschen wir Ihnen viel Erfolg.
Die uns überlassenen
Unterlagen sind als Anlage beigefügt.”
Am
18. März 2002 führte der Kläger mit der
Personalleitung
des Zentralkrankenhauses B ein Telefonat. Im Verlaufe dieses
Gespräches erklärte diese die Ablehnung damit, dass
der
Kläger nicht in der Lage ist, auf der Schreibmaschine 300
Anschläge pro Minute zu schreiben.
Unter
dem 6. Mai 2002, eingegangen am 8. Mai 2002, verlangte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten
eine
Entschädigung unter Bezugnahme auf die gesetzlich vorgesehene
Mindestentschädigung von drei Monatseinkommen bei
Diskriminierung
wegen der Schwerbehinderung. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom
17. Mai 2002 unter Hinweis auf die nicht ausreichenden
Schreibmaschinenkenntnisse des Klägers ab. Mit seiner Klage
verfolgt der Kläger seine Entschädigungsforderung
weiter.
Er
behauptet, die Beklagte habe die Schwerbehindertenvertretung
über
seine Bewerbung nicht informiert. Sie habe damit und dadurch, dass sie
ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe,
sowohl
gegen die bei ihr geltende Integrationsvereinbarung, als auch gegen
gesetzliche Vorschriften verstoßen. Daraus ergebe sich, dass
er
wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.
Die
von der Beklagten angeführten Schreibmaschinenkenntnisse seien
als
Anforderung an die Stelle unnötig und nur vorgeschoben.
Der Kläger hat
zuletzt beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, an ihn eine in das Ermessen des Gerichts
gestellte Entschädigung nebst Zinsen in Höhe von
fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen
Zentralbank gem. § 288 Abs. 1, § 247 BGB seit dem 1.
Juni
2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie
habe die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des
Klägers unterrichtet. Das sei über den Personalrat
geschehen.
Die Schwerbehindertenvertretung habe zu keinem Zeitpunkt moniert, dass
der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen
worden
sei. Der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil ihm die
notwendigen Schreibmaschinenkenntnisse fehlten.
Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht die
dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner
Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist
unbegründet.
A. Die Klage ist
zulässig.
Die
Klage ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht
nicht
entgegen, dass der Kläger die Höhe der von ihm
begehrten
Geldzahlung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Ein derartiger
Klageantrag ist zulässig, wenn die Bestimmung des Betrages von
einer gerichtlichen Schätzung oder billigem Ermessen des
Gerichts
abhängig ist (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 620/02 - AP BGB
§
211 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 204 Nr. 1) . Der Kläger
muss dann
jedoch die Tatsachen, die das Gericht für die
Schätzung
heranziehen soll, benennen (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 -) und
die Größenordnung der geltend gemachten Forderung
angeben
(BAG 19. Oktober 1988 - 8 AZR 110/86 -) . Diese Voraussetzungen sind
erfüllt. Für den Fall der Diskriminierung eines
schwerbehinderten Stellenbewerbers bei der Einstellung sieht §
81
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX eine Entschädigung in angemessener
Höhe vor. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX
beschränkt den Entschädigungsanspruch auf drei
Monatsverdienste, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Diese betragsgemäße Beschränkung hat der
Kläger
aufgegriffen sowie die Umstände seiner Bewerbung und von deren
Ablehnung dargelegt.
B. Die Klage ist nicht
begründet.
I.
Ein Anspruch des Klägers kommt allein nach § 81 Abs.
2 SGB
IX, der bei einer Benachteiligung für behinderte Bewerber
unter
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche vorsieht,
in
Betracht. Diese Regelung ist abschließend. Sie ist §
611a
BGB, der das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts regelt,
nachgebildet und dient zudem der Umsetzung der EG-Richtlinie zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der
Gleichberechtigung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 - künftig:
Rahmenrichtlinie -, ABl. EG Teil L Nr. 303 S. 16; vgl. zu beiden
Punkten: BT-Drucks. 14/5074 S. 113). Die zu § 611a BGB
entwickelten Grundsätze können deshalb zur Auslegung
des
§ 81 Abs. 2 SGB IX ebenso herangezogen werden wie die Vorgaben
der
Richtlinie (vgl. zur europarechtskonformen Auslegung nationalen Rechts
EuGH 5. Oktober 2004 - Rs C-397 bis 403/01 Pfeiffer ua. - AP
EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 12 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie
93/104 Nr. 1) .
II.
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 iVm. Nr. 1 Satz 1 SGB IX
hat
der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Bewerber, den er bei der
Begründung eines Arbeitsverhältnisses benachteiligt
hat,
selbst dann eine angemessene Entschädigung in Höhe
von
höchstens drei Monatsverdiensten zu leisten, wenn der Bewerber
bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Der
Kläger macht diesen Entschädigungsanspruch hier
geltend; denn
er beruft sich nicht darauf, dass bei benachteiligungsfreier Auswahl
die Beklagte nur die Möglichkeit gehabt hätte, ihn
als
bestgeeigneten Bewerber auszuwählen.
Die
Bestimmung unterliegt - entgegen den Ausführungen der
Beklagten
vor dem Senat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil bei der
Bemessung der Entschädigung allein auf den immateriellen
Schaden
abzustellen ist. Es liegt insoweit keine nach dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) bedenkliche Zivilstrafe vor
(vgl. KR-Pfeiffer 7. Aufl. § 611a BGB Rn. 104 mwN) . Jede
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung stellt eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, die auch nach
allgemeinen
Grundsätzen zu Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüchen
führen würde. Das ergibt sich schon aus der Regelung
des Art.
3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden darf (ebenso für den vergleichbaren Fall
einer Diskriminierung wegen des Geschlechts: BAG 14. März 1989
- 8
AZR 447/87 - BAGE 61, 209) .
III.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert nicht bereits an
der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4
SGB
IX.
Nach
dieser Vorschrift ist ein Anspruch auf Entschädigung ua. nach
dem
hier einschlägigen § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX
innerhalb
von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung schriftlich geltend zu
machen. Diese Frist hat der Kläger mit dem Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 6. Mai 2002 eingehalten. Es ist
unschädlich, dass der Kläger in diesem Schreiben
seinen
Schadensersatzanspruch nicht im Einzelnen beziffert hat. Nach der
gesetzlichen Regelung ist “Ein Anspruch” geltend zu
machen.
Durch den unbestimmten Artikel wird deutlich, dass der Anspruchsteller
dem Arbeitgeber lediglich verdeutlichen muss, einen Anspruch wegen der
Diskriminierung auf Grund seiner Schwerbehinderteneigenschaft geltend
zu machen. Weiterer Angaben bedarf es nicht.
IV.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht. Die
Annahme des Landesarbeitsgerichts, die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Diskriminierung wegen der
Schwerbehinderteneigenschaft lägen nicht vor, ist im Ergebnis
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist weder als unmittelbare
noch als mittelbare gegeben (vgl. Senat 18. November 2003 - 9 AZR
122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr.
4, auch
zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und
27.
April 2004 - 9 AZR 18/03 - AP ATG § 8 Nr. 1 = EzA TVG
§ 4
Altersteilzeit Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen
Sammlung vorgesehen) .
1. Das gilt zunächst
hinsichtlich einer unmittelbaren Diskriminierung.
a)
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen
ihrer Schwerbehinderteneigenschaft eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in der
vergleichbaren
Situation erfahren hat oder erfahren würde (vgl. Art. 2 Abs. 2
Buchst. a der Rahmenrichtlinie). Der Kläger wäre
danach
diskriminiert, wenn er ausschließlich wegen seiner
Schwerbehinderteneigenschaft für die ausgeschriebene Stelle
nicht
in Betracht gezogen worden wäre.
b) Von einem derartigen
Sachverhalt kann mit dem Landesarbeitsgericht nicht ausgegangen werden.
aa)
Die tatsächlichen Feststellungen sind nach den
Grundsätzen
des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX zu treffen.
Macht
im Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen
glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen, trägt nach dieser Vorschrift der Arbeitgeber die
Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene,
sachliche Gründe vorliegen. Damit ist zugleich festgelegt,
dass
solche Gründe unabhängig von den in § 81
Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 Satz 2 SGB IX genannten Fallgestaltungen eine Benachteiligung
wegen der Behinderung rechtfertigen (vgl. Senat 18. November 2003 - 9
AZR 122/03 - AP SGB IX § 81 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81
Nr. 4,
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen
und
27. April 2004 - 9 AZR 18/03 - AP ATG § 8 Nr. 1 = EzA TVG
§ 4
Altersteilzeit Nr. 12, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen
Sammlung vorgesehen) . Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dabei
schon dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber für seine
Entscheidung
Gründe hat, die nicht auf die Behinderung bezogen sind. Dann
knüpft er gerade nicht an die Behinderung unmittelbar an.
Das
entspricht Art. 10 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie. Danach obliegt es immer
dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten, Tatsachen
glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung
vermuten lassen, dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. zur Beweislast EuGH
30. März 2000 - Rs C-236/98
Jämställdhetsombudsmannen -
EuGHE I 2000, 2189 = AP EWG-Richtlinie Nr. 75/117 Nr. 15 = EzA
EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 5, für die Diskriminierung wegen
des
Geschlechts; Großmann in GK-SGB IX Stand Februar 2005
§ 81
Rn. 241; Deinert in Neumann Handbuch SGB IX § 17 Rn. 99 ff.).
bb)
Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die vermuten lassen,
dass er
wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft benachteiligt wurde.
(1)
Der klagende Bewerber kann eine Beweislast des Arbeitgebers dadurch
herbeiführen, dass er Hilfstatsachen darlegt und ggf. unter
Beweis
stellt, die eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderteneigenschaft
vermuten lassen. Bloße Glaubhaftmachung mit den Mitteln des
§ 294 ZPO reicht nicht aus. Die gesetzliche Regelung betrifft
allein das Beweismaß (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - AP
BGB
§ 611a Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 3, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) . Das
Gericht muss die Überzeugung einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen
Schwerbehinderteneigenschaft und Nachteil gewinnen (vgl. BAG 5. Februar
2004 - 8 AZR 112/03 - aaO, für den Fall der Diskriminierung
wegen
des Geschlechts) .
(2)
Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages des Klägers ist davon
auszugehen, dass der Beklagten ein Gesetzesverstoß zur Last
fällt, der nach diesen Grundsätzen - seine
Richtigkeit
unterstellt - eine Diskriminierung wegen der
Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lässt.
Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger geltend gemachte
Verstoß gegen § 82 SGB IX, der nur für
öffentliche
Arbeitgeber gilt, und der von ihm behauptete Verstoß gegen
die
Integrationsvereinbarung der Beklagten zur Glaubhaftmachung einer
Benachteiligung geeignet ist. Diese Regeln haben zwar nur einen
eingeschränkten Anwendungsbereich. Da die Rahmenrichtlinie in
Art.
2 Abs. 2 Buchst. b ii iVm. Art. 5 auch positive Maßnahmen zur
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zulässt, ist
aber
nicht auszuschließen, dass auch Verletzungen von speziellen
Regelungen, die bestimmte Arbeitgeber zu besonderen Anstrengungen
verpflichten, eine Vermutung begründen können. Das
bedarf
hier jedoch keiner abschließenden Stellungnahme des Senats.
Die
Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung ergibt sich schon
aus der Verletzung allgemeiner Arbeitgeberpflichten.
Nach
dem Klägervortrag ist die Vermutung der Benachteiligung wegen
der
Behinderung schon deshalb anzunehmen, weil die
Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX
über die Bewerbung des schwerbehinderten Menschen nicht
unmittelbar nach Eingang unterrichtet und bei der stets nach §
81
Abs. 1 Satz 6 SGB IX vorzunehmenden Prüfung, ob ein
Arbeitsplatz
mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann, nicht beteiligt
worden ist. Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung
lässt auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
schließen. Es gehört zur Aufgabe der
Schwerbehindertenvertretung, die Eingliederung arbeitssuchender
schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern
(§ 95
Abs. 1 Satz 1 SGB IX) und darüber zu wachen, dass der
Arbeitgeber
schwerbehinderte Bewerber nicht entgegen § 81 Abs. 2 SGB IX
benachteiligt (§ 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX). Dazu hat der
Gesetzgeber ihr ausdrücklich das Recht eingeräumt, in
die
Bewerbungsunterlagen auch der nicht behinderten Bewerber Einblick zu
nehmen und an den Vorstellungsgesprächen aller Bewerber
teilzunehmen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Damit soll die
Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit haben, durch einen
Vergleich der Qualifikation die benachteiligungsfreie Stellenbesetzung
zu überprüfen (vgl. Düwell LPK-SGB IX
§ 81 Rn. 20)
. Insbesondere wenn der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht
über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten
Menschen
verstößt, kann die Schwerbehindertenvertretung diese
ihr
gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen. Dann spricht
eine
Vermutung für die Benachteiligung des verschwiegenen
schwerbehinderten Stellenbewerbers.
Ob
die Beklagte auch die weitergehenden Erörterungspflichten nach
§ 81 Abs. 1 Satz 7 bis 9 SGB IX verletzt hat, ist nicht
ersichtlich. Diese Verpflichtungen bestehen ua. nur, wenn der
Arbeitgeber seine gesetzliche Beschäftigungsquote nicht
erfüllt. Dazu hat das Landesarbeitsgericht keine
Feststellungen
getroffen und der Kläger nichts vorgetragen.
cc)
Es bedarf keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Landesarbeitsgericht zur Klärung, ob die
Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig über die eingegangene
Bewerbung unterrichtet und am Stellenbesetzungsverfahren
ordnungsgemäß beteiligt wurde. Gegen die
Rechtzeitigkeit der
Unterrichtung spricht die Einlassung der Beklagten, sie habe
über
den Personalrat die Schwerbehindertenvertretung informiert. Da die
Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein
eigenständiges Organ der Dienststelle ist, kann mit der
Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach
§ 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht
erfüllt werden. Der Personalrat ist nicht zuständig
für
den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu
richten sind. Ob der Personalrat als zwischengeschalteter Bote des
Arbeitgebers die Mitteilung über die eingegangene Bewerbung so
rechtzeitig an die gewählte Vertrauensperson der
Schwerbehinderten
weitergeleitet hat, dass die Anforderung “unmittelbar nach
Eingang” noch erfüllt ist, bedarf keiner
Aufklärung.
Die Beklagte hat nämlich die Vermutung der Benachteiligung des
Klägers wegen seiner Schwerbehinderung entkräftet.
Nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts beruht die von der
Beklagten zu Ungunsten des Bewerbers getroffene Personalentscheidung
darauf, dass der Kläger die von ihr geforderten
Schreibmaschinenkenntnisse nicht erfüllt. Dabei hat es die von
der
Beklagten aufgegebene Anzeige gewürdigt und angenommen, diese
Anzeige gebe das Anforderungsprofil der Beklagten wieder. Auf
Beweislastregeln hat das Landesarbeitsgericht bei seinen Feststellungen
nicht abgestellt. Seine Feststellungen sind deshalb nicht zu
beanstanden, obwohl es verkannt hat, dass der Kläger Tatsachen
für die Vermutung einer Benachteiligung dargelegt hat. Im
Übrigen sind sie mit der Revision nicht angegriffen und daher
für den Senat verbindlich (§ 559 Abs. 2 ZPO).
2. Ebenso scheidet eine
mittelbare Diskriminierung des Klägers wegen seiner
Behinderung aus.
a)
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer
bestimmten Behinderung gegenüber anderen Personen in
besonderer
Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel
sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der
Rahmenrichtlinie).
b)
Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass
schwerbehinderte Menschen von dem durch die Beklagte aufgestellten
Kriterium “Schreibmaschinenkenntnisse”
häufiger
betroffen werden können, als andere Personen in gleicher Lage.
Dann wäre von einer mittelbaren Benachteiligung auszugehen.
Diese
wäre jedoch durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich
gerechtfertigt und die Mittel wären zur Erreichung dieses
Ziels
angemessen und erforderlich:
§
81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 SGB IX regelt in Übereinstimmung
mit
Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, dass eine unterschiedliche
Behandlung zulässig ist, wenn eine bestimmte
körperliche
Funktion wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
für
eine Tätigkeit ist. Das gilt sowohl für die
unmittelbare als
auch für die mittelbare Diskriminierung. Für die von
der
Beklagten ausgeschriebene Tätigkeit einer
Stationssekretärin
oder eines Stationssekretärs ist die gestellte berufliche
Anforderung “gute Schreibmaschinenkenntnisse” zur
Durchführung der medizinischen Schreibarbeiten wesentlich und
entscheidend. Es war deshalb erforderlich und auch angemessen,
für
die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auf die Erfüllung
dieser
beruflichen Anforderung abzustellen.
V.
Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es
nicht.
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung an den vom EuGH hinsichtlich
der Beweislast bei Frauendiskriminierung entwickelten
Grundsätzen
orientiert. Die hier in Frage stehende Rahmenrichtlinie ist in ihrer
Struktur dem Verbot der Geschlechtsdiskriminierung nachgebildet (vgl.
ihre Vorbemerkungen 2 und 3). Es können daher für die
Diskriminierung wegen der Behinderung keine anderen Grundsätze
gelten. Im Übrigen hat der Senat den klaren Wortlaut der
Rahmenrichtlinie heranzogen (vgl. zur Vorlagepflicht Senat 25. Juni
2002 - 9 AZR 405/00 - BAGE 101, 357) .
C. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 97 ZPO.
Düwell
Reinecke
Zwanziger
Otto
Lang