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Anweisung zur Benachreiligung

Auch die Anweisung jemanden wegen eines Diskriminierungsmerkmals
zu
benachteiligen, ist Diskriminierung, § 3 Abs. 5 AGG.
Eine derartige „Anweisung“ liegt
vor,
wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt,
das einen
Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder auch nur benachteiligen kann.
Diese Weisung muss vorsätzlich erfolgen.
Die Verbotswidrigkeit muss dem Handelnden nicht bewusst sein.
Dabei ist es unerheblich, ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird.