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Anweisung zur Benachreiligung
Auch die Anweisung jemanden wegen eines Diskriminierungsmerkmals
zu benachteiligen, ist Diskriminierung, § 3 Abs. 5 AGG.
Eine derartige „Anweisung“ liegt vor,
wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt,
das einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder auch nur
benachteiligen kann.
Diese Weisung muss vorsätzlich erfolgen.
Die
Verbotswidrigkeit muss dem Handelnden nicht bewusst sein.
Dabei ist es
unerheblich, ob die Anweisung tatsächlich umgesetzt wird.
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